Norm
EO §119 Abs2Rechtssatz
Wurden abgesonderte Früchte dem Käufer noch nicht übergeben, dann gehört der ausständige Kaufschillingbetrag zu den Erträgnissen. Darüber, ob die Sache in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, kann im Exekutionsverfahren nicht entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0002555Dokumentnummer
JJR_19390117_OGH0002_0010OB00011_3900000_001