RS OGH 1939/1/17 1Ob11/39

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Veröffentlicht am 17.01.1939
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Norm

EO §119 Abs2

Rechtssatz

Wurden abgesonderte Früchte dem Käufer noch nicht übergeben, dann gehört der ausständige Kaufschillingbetrag zu den Erträgnissen. Darüber, ob die Sache in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, kann im Exekutionsverfahren nicht entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/39
    Entscheidungstext OGH 17.01.1939 1 Ob 11/39
    DREvBl 1939/425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0002555

Dokumentnummer

JJR_19390117_OGH0002_0010OB00011_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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