Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
Hat die klagende Partei Scheidung aus dem Alleinverschulden der beklagten Partei beantragt und diese den Antrag gestellt, die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers zu scheiden, so ist dieser Antrag dahin zu verstehen, daß sie die Berechtigung des Klagebegehrens bestreitet und damit für den Fall als sie mit ihrem Begehren nicht durchdringt, die Abweisung des Klagebegehrens verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057204Dokumentnummer
JJR_19390124_OGH0002_0030OB00723_3800000_003