Norm
EheG §65 Abs1Rechtssatz
Nicht jeder außereheliche Geschlechtsverkehr stellt eine Verfehlung dar, die die Untersagung der Weiterführung des Namens des Mannes rechtfertigt, aber durch Wiederholung kann die an sich leichte Verfehlung zu einer schweren werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057333Dokumentnummer
JJR_19390301_OGH0002_0030OB00034_3900000_001