RS OGH 1939/3/1 3Ob34/39

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1939
beobachten
merken

Norm

EheG §65 Abs1

Rechtssatz

Nicht jeder außereheliche Geschlechtsverkehr stellt eine Verfehlung dar, die die Untersagung der Weiterführung des Namens des Mannes rechtfertigt, aber durch Wiederholung kann die an sich leichte Verfehlung zu einer schweren werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/39
    Entscheidungstext OGH 01.03.1939 3 Ob 34/39
    Veröff: DREvBl 1939/233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057333

Dokumentnummer

JJR_19390301_OGH0002_0030OB00034_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten