Norm
ABGB §812 IRechtssatz
Die Kosten des Separationskurators sind aus dem Nachlaßvermögen zu berichtigen, wenn sich die Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Kurators als gerechtfertigt herausgestellt hat. § 10 ZPO ist auf das außerstreitige Verfahren nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0013104Dokumentnummer
JJR_19390301_OGH0002_0030OB00038_3900000_001