Norm
ABGB §1265Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, daß § 1265 nur beim Vorhandensein von Ehepakten gilt, folgt nicht, daß bei Gütertrennung ein Ehegatte Zuwendungen behalten darf, welche ihn nur mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe aus dem Vermögen des anderen Ehegatten gemacht worden sind und ihn bereichert erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0025555Dokumentnummer
JJR_19390307_OGH0002_0010OB00098_3900000_001