Norm
ABGB §863 KRechtssatz
RG 21.9.1939, VIII 110
Der Abschluß der Versicherung zu dem gewöhnlichen Prämiensatz in Kenntnis der anderweitigen Versicherung kann nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nur dahin ausgelegt werden, daß der Versicherer seinerseits den Willen hatte, für den entstehenden Schaden in voller Höhe zu haften (Die Entscheidung ist zu § 54 ÖVVG ergangen). Veröff: DREvBl 1939/594
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105040Dokumentnummer
JJR_19390921_RG00002_0080RG00110_3900000_001