Norm
AußStrG §129Rechtssatz
RG 9.10.1939, VIII 122
Der Kurator des Nachlasses nach einem allein vertretungsbefugten Gesellschafter ist im Umfang von dessen Befugnissen zum Abschluß von Geschäften und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen namens der Gesellschaft befugt, ohne daß er hiezu eine Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedarf. Diese Vertretungsbefugnis erlangt er durch die Bestellung durch das Abhandlungsgericht.
Veröff: DREvBl 1940/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105014Dokumentnummer
JJR_19391009_RG00002_0080RG00122_3900000_001