Norm
EheG §49 BRechtssatz
RG 7.12.1939, IV 316/1939
Die Aussicht auf eine Besserung im Verhalten des Beklagten verpflichtet die Klägerin nicht, die durch den anderen Teil unerträglich gewordene Lebensgemeinschaft mit diesem weiter zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105138Dokumentnummer
JJR_19391207_RG00002_0040RG00316_3900000_001