Norm
EheG §49 A2Rechtssatz
RG 13.1.1940, IV 292/1939
In einer Veruntreuung eines Ehegatten um für den ehelichen Haushalt Geld zu beschaffen, kann ein unsittliches Verhalten gelegen sein, das die Ehe durch Verschulden tief zerrüttet. Damit, daß die Veruntreuung gemäß § 187 StG straflos geworden ist, wird die Frage nach der Unsittlichkeit der Handlung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105143Dokumentnummer
JJR_19400113_RG00002_0040RG00292_3900000_001