Norm
ZPO §541Rechtssatz
RG 26.2.1940, VIII 567/39
Nach Bewilligung der Wiederaufnahme gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil sind gegen den von der Wiederaufnahme betroffenen Anspruch alle schon vor der Wiederaufnahme vorgebrachten Einwendungen und Gegeneinwendungen zu berücksichtigen, aber auch neue Einwendungen und Gegeneinwendungen zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105202Dokumentnummer
JJR_19400226_RG00002_0080RG00567_3900000_001