Norm
ABGB §879 Z4 DIVRechtssatz
RG 29.2.1940, VIII 353/39
Aus einem Geschäft, das gegen § 879 Z 4 ABGB verstößt, hat der Gläubiger keinen Anspruch gegen den Schuldner. Dieses Geschäft ist nicht bloß anfechtbar, sondern absolut nichtig. Die Forderung kann daher, selbst wenn ein formaler Exekutionstitel erreicht wurde, nicht exekutiv eingebracht werden. Im Anfechtungsprozeß kann sich der Anfechtungsgegner darauf berufen, daß dem Anfechtungskläger wegen der wucherischen Beschaffenheit des mit dem Schuldner abgeschlossenen Geschäftes keine Forderung zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105128Dokumentnummer
JJR_19400229_RG00002_0080RG00353_3900000_001