Norm
EheG §47Rechtssatz
RG 17.5.1940, IV B 19/40
Durch Eingehen und Unterhalten eines ehebrecherischen Dauerverhältnisses gibt der Ehegatte zu erkennen, daß er eine gleichartige Verfehlung des anderen nicht als ehestörend empfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105136Dokumentnummer
JJR_19400517_RG00002_00400B00019_4000000_001