Norm
EheG §52Rechtssatz
RG 30.5.1940, IV 777/39
Der Ehegatte muß gegenwärtig an einer objektiv ekelerregenden Krankheit leiden. Daß bei dem anderen Ehegatten durch den Gedanken an eine gegenwärtig nicht mehr bestehende Krankheit des anderen Teiles subjektive Unlustgefühle auftreten, rechtfertigt nicht das Begehren auf Scheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105137Dokumentnummer
JJR_19400530_RG00002_0040RG00777_3900000_001