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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes im §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen mit E v 18.12.98, G221-226/98.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer der vorliegenden sechs Beschwerden sind Universitätsprofessoren an der Karl-Franzens-Universität Graz. Mit Bescheiden vom 2. September 1997 stellte der Rektor dieser Universität (u.a.) die ihnen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl mündlicher und schriftlicher Diplomteilprüfungen gebührenden Ansprüche unter Bezugnahme auf §§4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974 (in der - §4 nicht berührenden - Fassung BGBl. 375/1996) betragsmäßig fest. In den dagegen erhobenen Berufungen begehrten die Beschwerdeführer der Sache nach die Zuerkennung der Abgeltung in dem vor der Novellierung durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201, gebührenden höheren Ausmaß. Der Akademische Senat wies die Rechtsmittel mit Bescheiden vom 3. Feber 1998 (welche auf einem Sitzungsbeschluß vom 21. Jänner 1998 beruhen) ab und begründete diese Berufungsentscheidungen im wesentlichen damit, daß er nur das für den zu beurteilenden Zeitraum in der Fassung BGBl. 375/1996 in Geltung gestandene Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen habe anwenden können.
Gegen diese Bescheide des Akademischen Senates wenden sich die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen insbesondere die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung als verfassungswidrig kritisierter Gesetzesbestimmungen (so auch des §4 Abs2 des zitierten Bundesgesetzes) geltend gemacht wird.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, in der Fassung des Art90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, ein und hob ihn mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G221-226/98 als verfassungswidrig auf.
II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung
gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je 4.500 S enthalten.
IV. Diese Entscheidung wurde
gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B533.1998Dokumentnummer
JFT_10018782_98B00533_00