RS OGH 1940/9/23 4RG179/40 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 23.09.1940
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Norm

ZPO §405 G

Rechtssatz

RG 23.9.1940, IV 179/40

Hat das Gericht einer Streitpartei mehr zugesprochen, als sie begehrt hat, so steht dieser Verstoß den Nichtigkeitsgründen des § 477 Abs 1 ZPO gleich. Das Berufungsgericht darf nicht im Scheidungsverfahren über den Rahmen der Anfechtung mit Berufung hinaus die Verschuldensfrage von Amts wegen aufrollen.

Entscheidungstexte

  • 4 RG 179/40
    Entscheidungstext RG 23.09.1940 4 RG 179/40

Schlagworte

Vgl jedoch Spr. 50!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105109

Dokumentnummer

JJR_19400923_RG00002_0040RG00179_4000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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