Norm
ZPO §396 BRechtssatz
RG 26.9.1940, VIII 677/39
Im Falle des Antrages des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteiles ist kein Raum für die Zulassung von Beweisen. Nur soweit das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei den Klageanspruch rechtfertigt, kann der Klage stattgegeben werden, sonst ist sie ganz oder teilweise abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105172Dokumentnummer
JJR_19400926_RG00002_0080RG00677_3900000_001