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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K. & Co in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I der Region Linz) vom 31. März 1999, Zl. ZRV87/1-L1/98, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. März 1996 mit der beim Zollamt Wolfurt eingereichten Ausfuhranmeldung die Ausfuhr von 19.120 kg Glucosesirup der WE-Nr. 17023099 aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und gleichzeitig die Ausfuhrerstattung. Die Annahme der Anmeldung und die Ausfuhr in die Schweiz erfolgten am Tag der Antragstellung.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1996, Zl. 610/8502/1/96, wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfuhrerstattung ab. Dies mit der Begründung, nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei der Erstattungsanspruch - abgesehen von bestimmten im Beschwerdefall nicht zutreffenden Ausnahmen - von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Da eine solche bei der Ausfuhr nicht vorgelegt worden sei, sei der Antrag auf Erstattung abzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid und weitere fünf Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Erstbehörde habe der Beschwerdeführerin in vorangegangenen Fällen unter den gleichen Voraussetzungen die Ausfuhrerstattung gewährt (so z.B. mit Bescheid vom 20. Februar 1996). Für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, dass sich zwischenzeitig die Rechtslage geändert hätte. Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht so begründet, dass daraus die Änderung der bisherigen Erstattungspraxis nachvollziehbar wäre. Nach Europarecht dürfe ein Erstattungswerber darauf vertrauen, dass eine Änderung einer Behördenpraxis nicht erfolgen werde, ohne dass er vorher informiert werde. Außerdem ergebe sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 einwandfrei, dass diese Bestimmungen mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt werden sollten. Die Bescheide verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausfuhrerstattung, auf Information über allfällige Änderungen der Erstattungspraxis und auf nicht schikanöse Handhabung präjudizieller europarechtlicher Bestimmungen. Immerhin stehe außer Zweifel, dass die Ausfuhr tatsächlich erfolgt sei und deshalb stehe der Beschwerdeführerin die Ausfuhrerstattung auch zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 1996 wies das genannte Zollamt die Berufung gegen die Bescheide als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1997 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf Grund der mit Jänner 1998 in Kraft getretenen Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) durch die Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 wies die belangte Behörde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Administrativbeschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen betreffend die Berufung gegen den Bescheid dieses Zollamtes vom 13. Juni 1996, Zl. 610/8502/1/96, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 1384/95 sei der Erstattungsanspruch bestimmter Waren der Marktorganisationen, darunter auch Waren der Marktorganisation "Getreide-Verarbeitungserzeugnisse" - außer bei den hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen - von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Vor diesem Zeitpunkt habe die Ausfuhrlizenz keine erstattungsrechtliche Bedeutung gehabt. Das Lizenzrecht sei ein System der Marktbeobachtung und solle eine ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen gewährleisten. Im Erstattungsrecht habe die Ausfuhrlizenz, in welche - anders als bei der Einfuhrlizenz - in der Regel nicht die Angabe des Satzes, sondern des Tages der Vorausfestsetzung eingetragen werde, aber auch Steuerungsfunktion. Sie diene der Kontrolle der mengenmäßigen und budgetären Beschränkungen der Welthandelsorganisation. Die erstattungsrechtliche Bedeutung der Lizenz, der der Grundsatz des Artikels 2a der genannten Verordnung entspreche, bestehe also darin, dass die Mengenkontrolle über die Lizenzen erfolge und die Wert- oder Haushaltskontrolle über die Vorausfixierung des Erstattungsbetrages geschehe. Im Beschwerdefall stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung noch später eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung vorgelegt habe. Unbestritten sei ferner, dass die Ausfuhr der in Rede stehenden Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft am 21. März 1996 erfolgt sei. Es habe sich nicht die Verwaltungspraxis, sondern die Rechtslage geändert und es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich durch die Lektüre des Amtsblattes über die Rechtslage zu informieren. Für die von der Beschwerdeführerin geforderte "flexible" Handhabung der Bestimmungen bestehe kein Raum. Auch sei die Manuduktionspflicht nicht verletzt worden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 1999, B 855/99-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 1999, B 855/99-7, zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof in folgenden Rechten verletzt: Auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen, auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 1 des ersten ZPEMRK und nach Gemeinschaftsrecht sowie nach beiden Normquellen gemeinsam, auf Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht nach Artikel 6 EMRK und nach den Artikeln 243 und 245 Zollkodex sowie nach beiden Normquellen gemeinsam, auf verfassungskonforme Gesetzeslage, auf vorgabekonforme Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, auf eine ordnungsgemäß eingerichtete Behörde, auf Entscheidung durch die gesetzlich (Artikel 243 Zollkodex) zuständige unabhängige, gerichtswertige Stelle, auf Nichtverletzung des Vertrauensschutzes, auf Berücksichtigung der Änderung der Erstattungspraxis, auf gesetzesgemäße Manuduktion, auf gemeinschaftstreue Auslegung eingebrachter Eingaben, auf richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung. Die Beschwerdeführerin macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Rahmen der zulässigen Beschwerdepunkte vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, es liege eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung durch einen unabhängigen Entscheidungsträger vor, weil die Bestimmung des Artikels 243 Abs. 2 Zollkodex (ZK) nicht rechtmäßig in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt worden sei.
Nach Artikel 243 Abs. 1 erster Satz ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.
Nach Artikel 243 Abs. 2 ZK kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden
a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;
b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz;
dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Diese Gemeinschaftsvorschriften wurden in den §§ 85a bis f ZollR-DG ins nationale Recht umgesetzt.
Nach § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Nach Artikel 234 EG können einzelstaatliche Gerichte Vorabentscheidungen des EuGH einholen. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein "Gericht" nach Artikel 234 EG gegeben ist (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH, Rs. C-54/96, Slg. 1997, I-4961).
Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 234 EG besitze, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. das bereits genannte Urteil des EuGH vom 17. September 1997).
Nach den Bestimmungen der §§ 85a bis f ZollR-DG handeln die bei der belangten Behörde eingerichteten Berufungssenate auf gesetzlicher Grundlage und haben ständigen Charakter. Ihre Rechtsschutztätigkeit ist als eine Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 234 EG obligatorisch, weil die Parteien sich zur Beilegung ihrer Streitigkeit an diese Einrichtung wenden müssen und deren Entscheidungen bindend sind. Es findet ein kontradiktorisches Verfahren statt und es werden Rechtsnormen angewendet. Die Einrichtung übt unabhängig in eigener Verantwortung die Tätigkeit aus und die Mitglieder des Senates sind auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 85d Abs. 7 ZollR-DG in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Berufungssenates sind zwar nur auf eine begrenzte Zahl von Jahren bestellt, dies ist jedoch für die Qualifikation als Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechts kein Hindernis, weil die Bestellung der Mitglieder eines Gerichts auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden kann (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 4. Februar 1999, Josef Köllensperger GmbH & Co KG, Rs. C-103/97, Slg. 1999, I-0551).
Eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen ist nur mit Zustimmung der bei kollegialen Beschlüssen an keine Weisungen gebundenen Berufungskommission zulässig (§ 85d Abs. 3 und Abs. 7 ZollR-DG).
Aus diesen Gründen bestehen somit keine Zweifel, dass es sich bei den nach dem ZollR-DG zur Entscheidung berufenen Einrichtungen um "Gerichte" im Sinne des Artikels 234 EG - ungeachtet des Umstandes, welche rechtlichen Konsequenzen eine Verneinung der Gerichtsqualität im Verständnis des Artikels 234 EG hätte - handelt und demnach die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 243 ZK, der Gerichte oder diesen gleichwertige spezielle Stellen vorsieht, rechtmäßig in die nationale Rechtsordnung umgesetzt wurde.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fordert
Artikel 243 ZK keine Einrichtung einer "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" nach Artikel 133 Z 4 B-VG. Auch die so genannte Mischverwendung von Bediensteten einerseits in der weisungsgebundenen Verwaltung und andererseits in der unabhängigen Berufungsinstanz schließt die Gerichtseigenschaft der belangten Behörde im Sinne des Artikel 234 EG nicht aus. "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" nach Artikel 133 Z 4 B-VG sind jedenfalls Gerichte nach Artikel 234 EG (vgl. z.B. Urteil Josef Köllensperger GmbH & Co KG), die Mischverwendung von Mitgliedern in solchen Kollegialbehörden ist somit kein Hindernis dafür.
Aus welchen Gründen die Zuständigkeitsregel des ZollR-DG, wodurch Entscheidungen eines Zollamtes in Vorarlberg durch die in der Region Linz zur Entscheidung berufene Einrichtung überprüft werden, gegen ihre Unabhängigkeit und Gerichtseigenschaft im Sinne des Artikels 234 EG sprechen sollte, ist nicht zu ersehen. Soweit in diesem Zusammenhang bemängelt wird, dass damit Erschwernisse im Fall beantragter mündlicher Verhandlungen auftreten könnten, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verhandlung nicht zwingend im Bereich der Region Linz, sondern unter bestimmten Voraussetzungen aus Zweckmäßigkeitsgründen an jedem Ort im Bundesgebiet stattfinden kann.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde den durch die Rechtsprechung des EuGH an ein "Gericht" im Sinne des Artikels 234 EG geknüpften Erfordernissen genügt.
Die Grundrechte gehören nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 29. Juli 1997, Rs. C-299/95, Kremzow 1997, I- 2624) zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu (vgl. auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998, Enso Espanola ESA, Rs. T- 348/94, Slg. 1998, II-1875).
Die in Österreich im Verfassungsrang stehende EMRK ist in den gemeinschaftsrechtlich geregelten Ausfuhrerstattungsangelegenheiten, sofern diese in den Anwendungsbereich der EMRK fallen, anzuwenden.
Die Ausfuhrerstattung ist eine für den Ausführer gemeinschaftsrechtlich geregelte Begünstigung, die nach den nationalen Bestimmungen nach den Abgabenvorschriften gewährt oder versagt wird und im Fall rechtswidriger schuldhafter Erlangung einer Erstattung als "Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben" geahndet wird.
Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit in gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Da die Ausfuhrerstattung dem Abgabenbereich zugerechnet wird und Abgabenangelegenheiten der vorliegenden Art nicht zu den civil rights im Sinne des Artikels 6 EMRK zu zählen sind (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257), erübrigt sich im Beschwerdefall mangels Relevanz ein näheres Eingehen auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei kein Tribunal im Sinne der EMRK.
Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass durch das ZollR-DG die gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen erfolgte und, soweit Angelegenheiten der EMRK berührt werden, die Kontrolle durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausreichend ist, wenn die belangte Behörde ein Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist.
Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 lautet:
"Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren und bei Ausfuhren für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen im Sinn von Art. 10 Abs. 4 des Abkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.
Es wird jedoch keine Lizenz verlangt
- wenn sich der Erstattungsbetrag je Ausfuhranmeldung auf nicht mehr als 60 ECU beläuft; enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere getrennte Codes der Erstattungsnomenklatur oder der kombinierten Nomenklatur, so gelten die Angaben für jeden dieser Codes als eine getrennte Anmeldung;"
Diese Verordnung gilt nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 für alle Ausfuhranmeldungen, die ab 1. Juli 1995 angenommen werden.
Im Beschwerdefall ist unstrittig keine für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderliche Ausfuhrlizenz vorgelegt worden. Somit versagte die belangte Behörde wegen Fehlens dieser Voraussetzung die Ausfuhrerstattung mit Recht.
Der Beschwerdevorwurf, die Zollbehörde habe ihre "Manuduktionspflicht" verletzt, weil sie anlässlich der Annahme der Anmeldung nicht darauf hingewiesen habe, dass der beantragte Erstattungsanspruch nur im Fall der "Vorausfestsetzung" gegeben sei, ist unberechtigt.
Mangels anders lautender Regelungen in den Zollvorschriften gelten im Ausfuhrerstattungsverfahren hinsichtlich der Rechtsbelehrungspflicht die Vorschriften der BAO sinngemäß (§ 1 Abs. 5 AEG und § 2 Abs. 1 ZollR-DG).
Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie sind über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO setzt ein Verlangen der Partei voraus und bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts. Es ist ausschließlich Sache des Anmelders, ein bestimmtes Verfahren zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Anmeldung die Ausfuhr der Waren und die Ausfuhrerstattung, jedoch ohne Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung. Während die Voraussetzungen für die Überführung der Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren gegeben waren und diese Ware ausgeführt werden konnte, war in dem anschließend von einem anderen Zollamt, nämlich dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, durchzuführenden Ausfuhrerstattungsverfahren die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen, das solche Exporte durchführt. Dass ein Verlangen auf Anleitung und Belehrung über die Folgen der Angaben in der Anmeldung betreffend die Ausfuhrerstattung anlässlich der Abgabe und Annahme der Anmeldung gestellt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es besteht keine Pflicht der Zollbehörde, bei der Annahme der Anmeldung das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu prüfen und den Anmelder unaufgefordert etwa darüber zu belehren, dass eine materielle Voraussetzung - nämlich die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung - für die Gewährung der Ausfuhrerstattung fehle.
Die Verletzung der "Manuduktionspflicht" anlässlich der Annahme der Anmeldung kann der Zollbehörde somit nicht mit Recht angelastet werden. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die belangte Behörde ignoriere "frontal" das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, Rs. C-312/93, Slg. 1995, I-4599, in dem dieser klar die Grenze gezogen habe, wo die Behörde von Amts wegen tätig zu werden habe und wo nicht, ist unberechtigt. Der EuGH hat in dieser Vorabentscheidung ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegenstehe, die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht verbiete, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsaktes mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen habe und es unmöglich sei, in einem Verfahren von Amts wegen auf Gemeinschaftsrecht gestützte Gesichtspunkte aufzugreifen.
Der Vorabentscheidungsfall ist mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar. Im Beschwerdefall geht es nämlich im gegebenen Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der "Manuduktionspflicht" nicht um ein Problem der Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit dem Gemeinschaftsrecht, welches das nationale Gericht nur (durch eine nationale Verfahrensvorschrift) beschränkt aufgreifen dürfte. Schon aus diesem Grund kann daher die Beschwerdeführerin aus dieser Entscheidung des EuGH nichts gewinnen.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Anmeldung vom 31. März 1996 die Ausfuhrerstattung beantragt. Die Änderung der Rechtslage, mit der die Gewährung der beschwerdegegenständlichen Ausfuhrerstattung zwingend an die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung gebunden wurde, erfolgte bereits am 1. Juli 1995.
Die Gemeinschafts(zoll)vorschriften sind von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 28. Juni 1990, Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH, Rs. C-80/89, Slg. 1990, I-2659).
Von einem gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer, der im Wesentlichen Import- und Exportgeschäfte tätigt, kann verlangt werden, dass er sich Einsicht in die einschlägigen Amtsblätter verschafft (vgl. Urteil des EuGH vom 12. Juli 1989, Friedrich Binder GmbH & Co KG, Rs. 161/88, Slg. 1989, 2415).
Auf die Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen über die Ausfuhrerstattung kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht berufen. Es liegt aber auch kein Sachverhalt vor, bei dem durch das Handeln eines Organs ein nach Gemeinschaftsrecht zu schützendes Vertrauen der Beschwerdeführerin hervorgerufen worden wäre.
Mit den in der Beschwerde insoweit behaupteten Sachverhaltsfeststellungs- und Begründungsmängeln zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Ausfuhrerstattung dem Abgabenbereich zuzurechnen ist und Abgabenangelegenheiten nicht zu den civil rights im Sinn des Artikels 6 EMRK zu zählen sind.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 28. November 2001
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0054 Dorsch Consult VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Tribunal GerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170371.X00Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013