Norm
ZPO §407Rechtssatz
RG 14.11.1940, VIII 119
Voraussetzung des Erkenntnisses auf Sicherheitsleistung ist, daß der Verpflichtete vermögensunsicher geworden ist, dh, daß die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. "Inzwischen" heißt, nach Schluß der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105174Dokumentnummer
JJR_19401114_RG00002_0080RG00119_4000000_001