Norm
ABGB §1325 E3Rechtssatz
RG 21.11.1940, VIII 120
Bei der Berechnung des Schmerzengeldes ist der Richter nicht verpflichtet, von dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen auszugehen, das von einer gedachten Größe ausgeht, die das absolute Maximum der erduldbaren Schmerzen darstellen soll und dann in Prozenten dieser Größe den Grad der individuellen Schmerzen des Patienten in einem bestimmten Zeitpunkt ausdrückt, sondern kann das Schmerzengeld nach freier Überzeugung mit einer runden Summe festsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105121Dokumentnummer
JJR_19401121_RG00002_0080RG00120_4000000_001