RS OGH 1940/11/21 8RG120/40 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 21.11.1940
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Norm

ABGB §1325 E3
ZPO §273

Rechtssatz

RG 21.11.1940, VIII 120

Bei der Berechnung des Schmerzengeldes ist der Richter nicht verpflichtet, von dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen auszugehen, das von einer gedachten Größe ausgeht, die das absolute Maximum der erduldbaren Schmerzen darstellen soll und dann in Prozenten dieser Größe den Grad der individuellen Schmerzen des Patienten in einem bestimmten Zeitpunkt ausdrückt, sondern kann das Schmerzengeld nach freier Überzeugung mit einer runden Summe festsetzen.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 120/40
    Entscheidungstext RG 21.11.1940 8 RG 120/40
    Veröff: DREvBl 1941/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105121

Dokumentnummer

JJR_19401121_RG00002_0080RG00120_4000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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