Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
RG 29.1.1941, VIII 146/40
Wird als Ursache des Autounfalles ein Verschulden eines Dritten nachgewiesen, das zur Erklärung der Verursachung ausreicht, so muß nicht noch der Nachweis erbracht werden, daß auch jede Möglichkeit eines mitverursachenden Verhaltens des beklagten Autolenkers ausgeschlossen ist. Eine Haftung kann daher nicht angenommen werden, wenn die Frage, ob der Beklagte eine Mitursache gesetzt hat, offen gelassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105059Dokumentnummer
JJR_19410129_RG00002_0080RG00146_4000000_001