RS OGH 1941/1/29 8RG146/40 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 29.01.1941
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1304
KFG §7

Rechtssatz

RG 29.1.1941, VIII 146/40

Wird als Ursache des Autounfalles ein Verschulden eines Dritten nachgewiesen, das zur Erklärung der Verursachung ausreicht, so muß nicht noch der Nachweis erbracht werden, daß auch jede Möglichkeit eines mitverursachenden Verhaltens des beklagten Autolenkers ausgeschlossen ist. Eine Haftung kann daher nicht angenommen werden, wenn die Frage, ob der Beklagte eine Mitursache gesetzt hat, offen gelassen wird.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 146/40
    Entscheidungstext RG 29.01.1941 8 RG 146/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105059

Dokumentnummer

JJR_19410129_RG00002_0080RG00146_4000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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