Norm
ZPO §504 Abs1Rechtssatz
RG 26.2.1941, IV B 6
Auch im Ehescheidungsverfahren ist das Gericht an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden. Hat die beklagte Partei gegen die Scheidung aus ihrem Verschulden kein Rechtsmittel erhoben, so kann das Berufungsgericht nicht von Amts wegen untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Scheidung nach § 50 EheG vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105206Dokumentnummer
JJR_19410226_RG00002_00400B00006_4100000_001