RS OGH 1941/2/26 4B6/41 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 26.02.1941
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Norm

ZPO §504 Abs1

Rechtssatz

RG 26.2.1941, IV B 6

Auch im Ehescheidungsverfahren ist das Gericht an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden. Hat die beklagte Partei gegen die Scheidung aus ihrem Verschulden kein Rechtsmittel erhoben, so kann das Berufungsgericht nicht von Amts wegen untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Scheidung nach § 50 EheG vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 B 6/41
    Entscheidungstext RG 26.02.1941 4 B 6/41
    Veröff: DREvBl 1941/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105206

Dokumentnummer

JJR_19410226_RG00002_00400B00006_4100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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