RS OGH 1941/4/23 4B12/41 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 23.04.1941
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Norm

1.DVEheG §71 Abs2
EheG §15
EheG §28

Rechtssatz

RG 23.4.1941, IV B 12/41

1) Gegen eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe kann mit Erfolg nur eingewendet werden, daß eine Ehe überhaupt nicht besteht, nicht aber, daß die bestehende Ehe nichtig ist. Nichtigkeitsgründe sind nur mit Klage geltend zu machen.

2) Wenn auch der Vertreter der Obrigkeit bei der Trauung zur Entgegennahme der Willenserklärung der Brautleute bereit sein muß, so kann er sich entgegen dem äußeren Verhalten auf einen entgegengesetzten inneren Vorbehalt nicht berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105001

Dokumentnummer

JJR_19410423_RG00002_00400B00012_4100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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