Norm
ZPO §272 ERechtssatz
RG 10.9.1941, VIII 81/41
Im praktischen Leben gilt der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit und das Bewußtsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit. Der erkennende Richter braucht deshalb theoretische Möglichkeiten, die nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen können, nicht zu berücksichtigen. (RGZ Bd 15 S 339, Bd 102 S 321, Bd 162 S 229).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105169Dokumentnummer
JJR_19410910_RG00002_0080RG00081_4100000_001