Norm
ZPO §196Rechtssatz
RG 6.5.1942, VIII 13/42
Das Gebot der Wiederholung der Beweisaufnahme bei eingetretenem Richterwechsel bezieht sich nur auf die von dem Prozeßgericht unmittelbar durchzuführenden Beweise; eine Wiederholung der schriftlich erstatteten Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich. Die ohne Einverständnis der Parteien erfolgte Verlesung begründet, sofern der Verfahrensverstoß sofort gerügt wurde, zwar keine Nichtigkeit, wohl aber einen Mangel des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105124Dokumentnummer
JJR_19420506_RG00002_0080RG00013_4200000_001