Norm
ZPO §10Rechtssatz
RG 6.5.1942, VIII 16/42
Steht der obsiegenden Partei als Gegner ein Kurator gegenüber, dessen Bestellung durch die Prozeßhandlung der obsiegenden Partei veranlaßt wurde und über dessen Kosten gemäß § 10 ZPO das Prozeßgericht gesondert zu entscheiden hat, so entfällt die Möglichkeit eines Kostenzuspruches an die obsiegende Partei und ist auszusprechen, daß sie die Kosten selbst zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105168Dokumentnummer
JJR_19420506_RG00002_0080RG00016_4200000_001