Norm
ZPO §477 B2dRechtssatz
RG 10.6.1942, VIII 27/42
Hat das Erstgericht mit Teilurteil nur über einen Teil des Klagebegehrens entschieden, das Berufungsgericht sich aber nicht auf die Überprüfung dieses Teilurteiles beschränkt, sondern auch über das weitere Klagebegehren entschieden, so liegt zwar nicht Nichtigkeit nach § 477 ZPO, wohl aber ein Mangel des Verfahrens vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105195Dokumentnummer
JJR_19420610_RG00002_0080RG00027_4200000_001