Norm
ZPO §503 Z2 C6Rechtssatz
RG 10.6.1942, VIII 27
Daß das Berufungsgericht über einen Anspruch entschieden hat, über den das Erstgericht noch nicht abgesprochen hat, begründet keine Nichtigkeit, wohl aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bewirkt, daß dieser Teil der Entscheidung aufgehoben werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105200Dokumentnummer
JJR_19420610_RG00002_0080RG00027_4200000_002