Norm
GAngG §4Rechtssatz
RG 17.6.1942, VIII 29/42
Sieht der Dienstvertrag eines Gutsangestellten vor, daß sein Anspruch auf Abfertigung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erlösche, wenn die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber auf ein "Verschulden" des Dienstnehmers zurückzuführen ist, so bezieht sich der für diesen Fall im Dienstvertrag gelegene Verzicht auf Abfertigung nur auf jenen Teil der im Vertrage vorgesehenen Abfertigung, der das Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung übersteigt. Wurde ein Gutsangestellter grundlos vorzeitig aus dem Dienste entlassen, so gebührt ihm eine auf Grund des Dienstvertrages zustehende, das gesetzliche Ausmaß übersteigende Abfertigung nur, soweit die Bedingungen des Vertrages hiefür erfüllt sind; sonst kann er sie nur im Rahmen des Gesetzes verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105213Dokumentnummer
JJR_19420617_RG00002_0080RG00029_4200000_002