RS OGH 1942/7/22 8RG35/42 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 22.07.1942
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Norm

AußStrG §16 BIIlc
AußStrG §18 A

Rechtssatz

RG 22.7.1942, VIII 35

Es gibt im Außerstreitverfahren in der Regel keine Nichtigkeitsklage. Dafür hält aber die (geringere) Rechtskraftwirkung der meisten außerstreitigen "Verfügungen" die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Nichtigkeit auch nach Abschluß des Verfahrens nicht auf.

Veröff: DREvBl 1942/275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105012

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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