Norm
AußStrG §16 BIIlcRechtssatz
RG 22.7.1942, VIII 35
Es gibt im Außerstreitverfahren in der Regel keine Nichtigkeitsklage. Dafür hält aber die (geringere) Rechtskraftwirkung der meisten außerstreitigen "Verfügungen" die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Nichtigkeit auch nach Abschluß des Verfahrens nicht auf.
Veröff: DREvBl 1942/275
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105012Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010