Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
RG 2.9.1942, IV 117/42
Der Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, daß einer der Ehegatten den Willen hat, die Gemeinschaft dauernd aufzugeben oder gar sich von der Ehe loszusagen. Auf den Grund der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es nicht an. Dies schließt aber nicht aus, daß unter Umständen eine vorübergehende - insbesondere auf wirtschaftlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen beruhende - Trennung keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105160Dokumentnummer
JJR_19420902_RG00002_0040RG00117_4200000_001