Norm
EheG §56 ARechtssatz
RG 4.11.1942, IV 176/42
Das Wesen der Verzeihung besteht darin, daß der gekränkte Ehegatte die zuerst mißbilligte Handlungsweise des anderen späterhin nicht mehr als Hindernis für die Fortsetzung der Ehe angesehen und den Entschluß zum Ausdruck gebracht hat, trotz der Bedenken mit dem anderen Ehegatten wieder in inniger und allseitiger Lebensgemeinschaft zu leben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105159Dokumentnummer
JJR_19421104_RG00002_0040RG00176_4200000_001