Norm
ABGB §833 B3Rechtssatz
RG 31.3.1943, VII 9/43
Wer zu 1/3 Miteigentum an einer Sache hat, die einem Unternehmen gewidmet ist, hat weder aus der Tatsache, daß ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt ist, noch aus seinem Minderheitseigentum das Recht, allein über die gemeinsame Sache zu verfügen. Diese Verfügung steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Mehrheit zu, gegen deren Beschlüsse bei wichtigen Veränderungen der Minderheitsmiteigentümer nach § 834 ABGB geschützt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1943:RS0105030Dokumentnummer
JJR_19430331_RG00002_0070RG00009_4300000_001