Norm
EheG §56 ARechtssatz
RG 8.9.1943, IV 166/43
In der Fortsetzung der ehelichen Beziehungen trotz Verdachtes des Ehebruches des anderen Teiles kann eine Verzeihung nur erblickt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Ehegatte bei positiver Kenntnis des Ehebruches ebenso gehandelt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1943:RS0104990Dokumentnummer
JJR_19430908_RG00002_0040RG00166_4300000_001