Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
RG 20.10.1943, VII 102/43
Wird ein gemeinsames Unternehmen auf einem gemeinsamen Grundstück betrieben und beeinflußt dieser Zusammenhang den Wert des Unternehmens, so kann die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes allein nicht verlangt werden.
Veröff: DREvBl 1944/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1943:RS0105027Dokumentnummer
JJR_19431020_RG00002_0070RG00102_4300000_001