Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" im ersten Satz des §32 Abs1 AsylG 1997 mit E v 11.12.98, G210/98 ua. (Quasianlaßfälle: B121/98, B515/98, B1090/98, alle E v 16.12.98, uvm).Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. (zugestellt am 19.) Februar 1998 wurde der Asylantrag des - anscheinend aus Nigeria stammenden - Beschwerdeführers gemäß §6 Z3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß §8 AsylG 1997 als zulässig festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar Berufung und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der zweitägigen Berufungsfrist. Der Unabhängigen Bundesasylsenat gab in der Folge mit Bescheid vom 6. April 1998 dem Wiedereinsetzungsantrag letztinstanzlich nicht statt und wies die Berufung gemäß §32 Abs1 erster Satz AsylG 1997 als verspätet zurück.
Dieser Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer u.a. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §32 Abs1 erster Satz AsylG 1997 behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregt und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in §32 Abs1 erster Satz AsylG 1997 enthaltenen Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" ein und hob sie - auch aufgrund von Anträgen des Unabhängigen Bundesasylsenates - mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, G210/98 ua., als verfassungswidrig auf.
II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung
gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.
IV. Diese Entscheidung wurde
gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B825.1998Dokumentnummer
JFT_10018782_98B00825_00