Norm
ABGB §1168aRechtssatz
RG 29.11.1944, VII 146/44
Geht ein angefangenes Werk vor der Übernahme (§ 1168 a ABGB) - oder Abnahme (§§ 644, 645 BGB) - durch einen Zufall zugrunde, so ist der Unternehmer zur Wiederherstellung verpflichtet, wenn diese Pflicht nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit der Leistung oder Änderung der Geschäftsgrundlage) aufhört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105095Dokumentnummer
JJR_19441129_RG00002_0070RG00146_4400000_001