Norm
ZPO §228 B2Rechtssatz
RG 6.12.1944, RG VII 164/44
Die Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft gegen eine Verlassenschaft ist unzulässig.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0105130 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105130;RS0105170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016