Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
RG 6.12.1944, RG VII 164/44
Die Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft gegen eine Verlassenschaft ist unzulässig.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0105130 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016