Norm
EheG §49 ERechtssatz
Die Ehescheidungsklage ist abzuweisen, wenn sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0057481Dokumentnummer
JJR_19460424_OGH0002_0010OB00032_4600000_001