Norm
ZPO §461Rechtssatz
Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. Ein solches Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die dem Begehren der Partei stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes von dieser Partei aus dem Grunde angefochten wird, weil angeblich die Berufung des Gegners als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0041848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020