Norm
AußStrG §165Rechtssatz
Eine Verlassenschaftsabhandlung kann grundsätzlich nur mit allen Erben durchgeführt werden. Es ist unzulässig, daß ein Erbe aus dem Nachlaß etwas zugewiesen erhält, ohne daß diese Zuweisung in der Erbteilung Berücksichtigung fände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0008331Dokumentnummer
JJR_19460726_OGH0002_0010OB00122_4600000_001