TE Vfgh Beschluss 1999/1/13 B1569/98, B1570/98

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66 Abs2
ZPO §381

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund nicht ausreichender Angaben über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers; abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe daher nicht möglich

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Verfassungsgerichtsbeschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide. Mit Schreiben vom 3. September 1998 wurde der Einschreiter unter anderem aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Dieses langte beim Verfassungsgerichtshof zwar fristgerecht ein, enthält aber keine aktuellen Angaben zum Einkommen des Einschreiters als Zahnarzt (ein beigelegter Einkommenssteuerbescheid stammt aus dem Jahr 1997 und bezieht sich auf Einkommen des Jahres 1996) und vermerkt bezüglich allfälliger Schulden: "möchte dazu nichts sagen"; hingegen geht aus dem Vermögensbekenntnis hervor, daß der Einschreiter mit einer Versicherungssumme von S 200.000,-- ohne weitere Einschränkungen rechtsschutzversichert ist.

Damit konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Sinne von §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG nicht abschließend beurteilt werden, weshalb in Anwendung der §§66 Abs2 ZPO, 381 ZPO iVm §35 VerfGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1569.1998

Dokumentnummer

JFT_10009887_98B01569_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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