Norm
EO §44 CRechtssatz
Die Sicherheitsleistung nach § 44 EO haftet bei einer Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht nur für die Verzugszinsen, sondern auch für den allenfalls dem betreibenden Gläubiger durch Untergang oder Wertminderung der Pfandgegenstände entstandenen Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0001891Dokumentnummer
JJR_19461116_OGH0002_0010OB00248_4600000_002