Norm
EO §43Rechtssatz
Der Zweck der Sicherheitsleistung besteht darin, dem Gläubiger für den Fall, als die angestrebte Einstellung abgewiesen wird, die Befriedigung zu gewährleisten. Für die Höhe der Sicherheit wird die mutmaßliche Höhe des dem betreibenden Gläubiger drohenden Schadens maßgebend sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0001586Dokumentnummer
JJR_19461116_OGH0002_0010OB00248_4600000_001