RS OGH 1946/11/16 1Ob248/46, 3Ob184/88, 3Ob84/89, 3Ob1004/92, 3Ob180/00t

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Veröffentlicht am 16.11.1946
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Norm

EO §43

Rechtssatz

Der Zweck der Sicherheitsleistung besteht darin, dem Gläubiger für den Fall, als die angestrebte Einstellung abgewiesen wird, die Befriedigung zu gewährleisten. Für die Höhe der Sicherheit wird die mutmaßliche Höhe des dem betreibenden Gläubiger drohenden Schadens maßgebend sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0001586

Dokumentnummer

JJR_19461116_OGH0002_0010OB00248_4600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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