Norm
ZPO §502 Abs2 Ca7Rechtssatz
Gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist, wenn der Streit nur um die Höhe des Unterhaltes geht, ein weiterer Rechtszug unzulässig, wenn auch im Aufhebungsbeschluß der Vorbehalt des § 519 Z 3 ZPO ausgesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0042546Dokumentnummer
JJR_19470201_OGH0002_0010OB00051_4700000_001