RS OGH 1947/2/20 1Ob24/47

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Veröffentlicht am 20.02.1947
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Rechtssatz

Daß eine Person in böser Absicht handelt ist eine tatsächliche Feststellung die das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung machen darf. Zum Begriffe des unleidlichen Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/47
    Entscheidungstext OGH 20.02.1947 1 Ob 24/47
    Veröff: JBl 1947,309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0040319

Dokumentnummer

JJR_19470220_OGH0002_0010OB00024_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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