Norm
ZPO §276Rechtssatz
Dass eine Person in böser Absicht handelt ist eine tatsächliche Feststellung, die das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung machen darf. Zum Begriff des unleidlichen Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0043413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020