TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/28 2001/17/0186

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
L85004 Straßen Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §19 Abs2 idF 1998/070;
LStG OÖ 1991 §8 Abs1;
LStG OÖ 1991 §8 Abs2 Z1;
LStG OÖ 1991 §8 Abs2 Z2;
LStG OÖ 1991 §8 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der W GesmbH in R, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Eiselsbergstraße 1a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. September 2001, Zl. BauR-012689/7-2001-Pe/Vi, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Ried im Innkreis, 4910 Ried im Innkreis, Hauptplatz 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 19 ff der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 (im Folgenden: Oö BauO 1994), ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 437.304,-- vorgeschrieben. Anlass für diese Vorschreibung war die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines als durch den K-Weg als aufgeschlossen erachteten Gebäudes auf einem näher genannten, aus mehreren Grundstücken bestehenden Bauplatz mit einer Gesamtfläche von 43.363 m2.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten

Stadtgemeinde vom 16. November 2000 wies dieser die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2001 wurde dieser Vorstellung Folge gegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen, wobei der Berufungsbehörde aufgetragen wurde, Feststellungen zur Frage der Aufschließung des Bauplatzes zu treffen.

Mit dem im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Juli 2001 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoferne abgeändert, als der Verkehrsflächenbeitrag auf S 126.000,-- herabgesetzt wurde, was einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 5444 m2 entsprach.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2001 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge.

In der Begründung dieses Vorstellungsbescheides gibt die belangte Behörde zunächst die Erwägungen der Berufungsbehörde im Bescheid vom 5. Juli 2001 wie folgt wieder:

"Dem im Zuge des Berufungsverfahrens erhobenen Einwand der Vorstellungswerberin, wonach das zur Beitragsfestsetzung herangezogene Grundstück ausschließlich durch die Bundesstraße B 143 'S-Straße', nicht jedoch durch die zur 'Wohnstraße' erklärte öffentliche Verkehrsfläche der Stadtgemeinde Ried/I. 'K-Weg' aufgeschlossen werde, hielt die Berufungsbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung zum einen entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal der Aufschließung bereits dann als gegeben anzusehen sei, wenn eine verkehrsmäßige Aufschließung von der betreffenden Straße her möglich sei, und zwar unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde (Hinweis auf VwGH 19.2.1993, Zl. 90/17/0309). Zum anderen stelle 'eine 'Wohnstraße' nicht absolut eine rechtliche Unmöglichkeit dar, PKW-Verkehr zur oder von der Firma wäre ohnehin vertretbar'."

Dem Vorstellungsvorbringen entgegnete die belangte Behörde wie folgt:

"Nach dem Vorstellungsvorbringen erachtet die Einschreiterin die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nur deshalb für unzulässig, weil der verfahrensgegenständliche Bauplatz nicht durch den zur Beitragsbemessung herangezogenen 'K-Weg' aufgeschlossen werde.

Eine Voraussetzung für die Abgabenpflicht nach § 19 Oö. BauO 1994 ist, dass der Bauplatz (das Gebäude) durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er (es) durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Grenzt der Bauplatz unmittelbar an eine Verkehrsfläche an, so gilt er durch diese in der Regel auch als aufgeschlossen (vgl. VwGH 19.2.1993, Zl. 90/17/0309). Nach der von der Berufungsbehörde zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung genügt hiebei die bloße Möglichkeit der Aufschließung, ob von der Anschlussmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, d. h. ob ein Anschluss des Grundstückes an die Straße auch tatsächlich hergestellt wird, liegt alleine in der Entscheidung des Berechtigten der Grundstücksfläche (des Gebäudes) und ist für die durch die Anschlussmöglichkeit objektiv erfolgte Aufschließung des Gebäudes durch diese öffentliche Verkehrsfläche ohne Bedeutung (vgl. VwGH 22.2.1999, Zl. 98/17/0164). Insbesondere wird ein Bauplatz auch durch eine über andere Grundstücke desselben Eigentümers führende Zufahrt aufgeschlossen (vgl. VwGH 17.5.1999, Zl. 96/17/0334).

Die Vorstellungswerberin verweist zwar zu Recht darauf, dass der der Vorschreibung zu Grunde liegende Bauplatz Nr. 636/5 - entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid - nicht (unmittelbar) an die in Rede stehende öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Gleichzeitig räumt sie aber selbst ein, dass 'rein theoretisch' die Zufahrt von dieser Straße zum Bauplatz über das Betriebsgrundstück Nr. 635/54 möglich sei. Diese Zufahrtsmöglichkeit lässt sich im Übrigen auch anhand der Aktenlage nachvollziehen.

Im Sinn der dargestellten Judikatur könnte die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der verkehrsmäßigen Aufschließung durch eine öffentliche Gemeindestraße im Vorstellungsfall daher nur dann verneint werden, wenn der theoretischen Gebrauchnahme von der Aufschließungsmöglichkeit unüberwindliche faktische oder rechtliche Gründe entgegen stünden.

Der Umstand, dass mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9.7.1993 der 'K-Weg' zur Wohnstraße erklärt wurde, kann schon deshalb kein solches Hindernis darstellen, weil in Wohnstraßen gemäß § 76b StVO 1960 der Fahrzeugverkehr nicht absolut verboten, sondern das Befahren insbesondere zum Zweck des Zu- und Abfahrens (für Anrainer) erlaubt ist. Da die Vorschreibung eines Straßenanliegerbeitrages nach der oö. Rechtslage darüber hinaus sogar im Fall einer Fußgängerzone (§ 76a StVO 1960) zulässig ist (vgl. VwGH 23.5.1990, Zl. 88/17/0122), muss dies umso mehr auch für Wohnstraßen gelten.

Die bestehende Absperrung der Zufahrt vom 'K-Weg' durch ein 'nicht mehr öffnendes Gitter' kann nach Auffassung der Oö. Landesregierung ebenfalls nicht als rechtliches Hindernis für die bestehende Zufahrtsmöglichkeit angesehen werden. Einerseits vermag die Einschreiterin in der Vorstellung nämlich keinen Rechtstitel für die von ihr behauptete Verpflichtung, wonach die Zufahrtsmöglichkeit im fraglichen Bereich dauernd abgesperrt werden müsste, angeben. Andererseits ergibt sich aus dem von ihr im Vorstellungsverfahren nachgereichten Schreiben des Bezirkshauptmannes der BH Ried/I. vom 20.2.1980 lediglich, dass sich die Vorstellungswerberin 'aus freien Stücken - es ist fraglich, ob sie dazu hätte rechtlich verpflichtet werden können - bereit erklärt hat, ihren Betrieb so umzuorganisieren, dass ... eine Benützung des K-Weges mit LKW's nicht mehr erforderlich wird.' Ein solcher, nur einseitig abgegebener 'Verzicht' auf die Benützung des 'K-Weges' kann jedoch jederzeit widerrufen werden und stellt demnach keine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun auf Dauer dar. Ungeachtet dessen bezieht sich diese Erklärung ausdrücklich auch nur auf LKW's, Fahrten mit PKW's sind von dieser 'Verzichtserklärung' demnach ohnehin gar nicht umfasst.

Da somit das Vorstellungsvorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des zur Vorschreibung gelangten Anliegerbeitrages aufzuzeigen, erwies sich die Vorstellung als unbegründet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Abweisung ihrer Vorstellung erkennbar in ihrem Recht auf Aufhebung eines ihre Rechte verletzenden letztinstanzlichen Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde verletzt.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 und 2 Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 70/1998 lautet:

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

..."

§ 2 und § 8 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991 (im Folgenden: Oö StraßenG), lauten (auszugsweise):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

     1.        Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf

ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem

bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren

dient oder dienen soll;

     ...

§ 8

Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

     ...

     (2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

     1.        Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch

Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

...

3. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind."

§ 76b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 (im Folgenden: StVO), lautet:

"§ 76b. Wohnstraße.

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind."

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das von der Baubewilligung betroffene Bauwerk durch den K-Weg aufgeschlossen wird und verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der betreffende Bauplatz nicht unmittelbar an diesen Weg grenzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, ob ein Bauplatz oder eine bebaute Liegenschaft im Verständnis des § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35, i.d.F. der Novellen LGBl. Nr. 82/1983 und 33/1988, durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen ist, in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 95/17/0793, Folgendes ausgeführt:

"Aus der Vorjudikatur ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, dass der konkrete Bauplatz selbst an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Slg. Nr. 6013/F, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck 'aufgeschlossen werden' in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten hg. Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - XXI, zu § 20 Abs. 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309). In den vorliegenden Beschwerdefällen wird nicht bestritten, dass die Zufahrt zu den bewilligten Bauplätzen über die 'A-Straße' - eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde - und erst in der Folge über Privatstraßen erfolgt, sodass in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass die bewilligten Bauplätze durch die 'A-Straße' im Sinne der OÖ BauO 1976 aufgeschlossen werden."

In Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung des § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ist diese Rechtsprechung auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis des § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 ein Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, der Umstand, dass der Bauplatz Nr. 636/5 nicht unmittelbar an den K-Weg grenzt, hindere eine Aufschließung dieses Bauplatzes durch den K-Weg nicht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine theoretische Zufahrtsmöglichkeit zu dem in Rede stehenden Grundstück über das gleichfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Betriebsgrundstück Nr. 635/54 bestünde. Im Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof wird als einzig entgegenstehendes Hindernis auf der Tatsachenebene der Umstand ins Treffen geführt, dass das ehemalige Einfahrtstor in das Firmengelände der Beschwerdeführerin am Ende des K-Weges dauerhaft verschlossen bzw. durch ein nicht mehr zu öffnendes Gitter ersetzt worden sei.

Auch dieser Umstand steht aber - wie die Beschwerdeführerin auch einräumt - der Annahme, der Bauplatz sei durch den K-Weg aufgeschlossen, nicht entgegen, weil es lediglich darauf ankommt, ob durch die öffentliche Verkehrsfläche eine Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Wegenetz ermöglicht wird, nicht aber, ob von dieser Möglichkeit durch den Grundeigentümer auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. hiezu das ebenfalls zu § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 ergangene, bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309).

Vor diesem Hintergrund vermag die Rüge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines bzw. die fehlende oder nur unzulängliche Auseinandersetzung mit einer vorgelegten Kopie der Grundbuchsmappe und die daraus resultierenden mangelhaften "Feststellungen über die Aufschließungsverhältnisse". Da die Beschwerdeführerin aber die nach den vorstehenden Rechtsausführungen maßgeblichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestreitet und auch sonst nicht darlegt, welche von der belangten Behörde nicht festgestellten relevanten Umstände bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hervorgekommen wären, fehlt es zumindest an der Dartuung der Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, sich mit der Frage auseinander zu setzen, welches Bauwerk auf dem Grundstück Nr. 636/5 errichtet wurde. Dabei habe es sich nämlich um eine Stahllagerhalle gehandelt, zu welcher ausschließlich mit LKWs zugefahren werde.

Für die Frage, ob ein Bauwerk durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Verständnis des § 19 Abs. 1 Oö BauO aufgeschlossen wird, ist jedoch die Art des Gebäudes bzw. seine beabsichtigte Nutzung (auch in Relation zur Kapazität der aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche) ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die tieferstehenden Ausführungen zu verweisen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin geltend, die Benutzung des K-Weges zur Aufschließung des in Rede stehenden Gebäudes sei ihr rechtlich unmöglich. Diese Unmöglichkeit resultierte zunächst aus dem Regelungsgehalt des § 76b StVO. Sinn dieser Bestimmung sei die größtmögliche Einschränkung des Fahrzeugverkehrs. § 76b Abs. 1 letzter Satz StVO erlaube zwar das Zu- und Abfahren, damit sei aber nur dasjenige zu den von der Wohnstraße aufgeschlossenen Wohnhäusern gemeint. Demgegenüber wäre das ständige Zu- und Abfahren von Lkws zu einer topografisch rein zufällig und nur über Umwege auf dieser Wohnstraße auch erreichbaren Stahllagerhalle durch § 76b Abs. 1 letzter Satz StVO nicht gedeckt.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass das von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegungsergebnis im klaren Wortlaut des § 76b Abs. 1 letzter Satz StVO keine Deckung findet. Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist vom Verbot des Fahrzeugverkehrs das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ohne jede Einschränkung ausgenommen.

Darüber hinaus ist aber noch Folgendes mit zu bedenken:

§ 19 Abs. 1 Oö BauO sieht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages in all jenen Fällen vor, in denen das von der Baubewilligung betroffene Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist, es sei denn, bei letzterer handle es sich (bloß) um einen Radfahr-, Fußgänger- oder Wanderweg (§ 8 Abs. 2 Z 3 Oö StraßenG). Selbst in diesem Fall ist aber von einer Aufschließung im Sinne des ersten Satzes des § 19 Abs. 1 Oö BauO auszugehen. Der Entfall der Abgabepflicht ist diesfalls lediglich eine Folge der im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung angeordneten Ausnahme. Eine die Verpflichtung zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages auslösende Aufschließung eines Grundstückes kann daher durch alle in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 Oö StraßenG genannten Verkehrsflächen, und zwar unabhängig von ihrer Beschaffenheit bzw. Leistungsfähigkeit erfolgen. Da es sich beim K-Weg unstrittig nicht (bloß) um eine Verkehrsfläche gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 Oö StraßenG handelt, erweist sie sich unabhängig davon, ob sie von Fahrzeugen bestimmter Art (hier von Lkws) benutzt werden kann oder darf, als eine zur Aufschließung eines Gebäudes im Verständnis des § 19 Abs. 1 Oö BauO taugliche Verkehrsfläche. Ob der Eigentümer diese Verkehrsfläche im Umfang der von ihr ausgehenden Nutzungsmöglichkeiten zur Aufschließung seines Bauwerkes nutzt oder nicht, ist - wie bereits oben dargelegt - für die Frage der Aufschließung desselben durch die Verkehrsfläche bedeutungslos.

Damit geht aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, sie habe sich gegenüber Anrainern des K-Weges zivilrechtlich wirksam zur Unterlassung des Befahrens des K-Weges mit Lkws verpflichtet.

Ungeachtet einer solchen Verpflichtung wäre die Nutzbarkeit des K-Weges für die Beschwerdeführerin auch rechtlich noch in einem weiteren Umfang möglich, als dies bei einem Radfahr-, Fußgänger- oder Wanderweg der Fall wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsfläche im Verständnis des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 19. Februar 1993 auch ausgeschlossen werden könnte, indem sich der Eigentümer in zivilrechtlich wirksamer Weise gegenüber einem Dritten zur Unterlassung der Nutzung der Verkehrsfläche verpflichtet.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist der K-Weg ungeachtet seiner Eigenschaft als Wohnstraße und ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin zivilrechtlich verpflichtet war, den Gebrauch dieses Weges mit Lkws zu unterlassen, eine Verkehrsfläche, welche das auf dem Grundstück Nr. 636/5 zu errichtende Gebäude aufschließt. Wie § 19 Abs. 2 Oö BauO weiters zeigt, steht dieser Qualifikation auch nicht entgegen, dass das in Rede stehende Grundstück darüber hinaus von einer Bundesstraße aufgeschlossen wird (vgl. auch hiezu die zur Rechtslage nach der Oö BauO 1976 erstatteten Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032).

Die von der Beschwerdeführerin weiters ausführlich erörterte Frage, ob eine (vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 88/17/0122, als zur Aufschließung eines Bauplatzes im Sinne des § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 taugliche Verkehrsfläche qualifizierte) Fußgängerzone gegenüber einer Wohnstraße im Verständnis des § 76b StVO einen höheren oder geringeren Aufschließungsnutzen für die daran angrenzenden Gebäude bietet, kann für die Lösung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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