Norm
StPO §276Rechtssatz
Die Vertagung der Verhandlung zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn erwartet werden kann, daß diese einen Einfluß auf die Entscheidung üben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0099011Dokumentnummer
JJR_19470329_OGH0002_0020OS00189_4700000_001