Norm
AußStrG §145 ARechtssatz
Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erben ist ein Recht und kein Amt. Die Enthebung von dieser Verwaltung wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung letztwilliger Anordnungen ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0008154Dokumentnummer
JJR_19470403_OGH0002_0010OB00204_4700000_001